Zum Thema: Hartz IV

"Hartz IV" - ein weitverbreiteter Begriff

Hinweis: Am 9.2.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Berechnung der Regelsätze für verfassungswidrig erklärt, sie jedoch bis zum 31.12.2010 in Kraft gelassen. Nach Vorliegen des schriftlichen Urteils wird diese Seite überarbeitet. Die Redaktion.

Mit "Hartz IV" wird einerseits das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Ursprungsfassung: BGBl. I 2003. S. 2954) bezeichnet, andererseits umgangssprachlich Empfänger der "Regelleistung" nach § 20 Abs. 2 SGB II ("Hartz-IV-Empfänger"), aber auch die "Regelleistung" selbst ("Hartz IV") .
Dieses und die vorhergehenden Gesetze gehen zurück auf Vorschläge der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", die von dem damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder 2002 eingesetzt wurde und unter Vorsitz von Peter Hartz tagte. Die Konzepte wurden weitgehend (aber nicht vollständig) im Gesetzgebungsverfahren ("Hartz I" - bis "Hartz IV") umgesetzt. Sie sind zwischenzeitlich mehrfach abgewandelt und modifiziert worden. Das Ziel, die damalige Arbeitslosenzahl (4 Millionen Arbeitslose) zu halbieren, wurde jedoch bisher auch nicht annähernd erreicht. Die Kritik der Wohlfahrtsverbände und der Gewerkschaften richtete und richtet sich darauf, dass mit "Hartz IV" die früheren Regelungen der Sozialhilfe und die bis 2003 geltenden Regelungen der Arbeitslosenhilfe zusammengefasst und faktisch (vor allem durch den Wegfall von Einmal-Leistungen) gekürzt wurden. Dagegen wenden sich auch immer mehr Verfassungsbeschwerden, die darauf beruhen, dass die Regelleistung (umgangssprachlich "Hartz IV") nicht das soziokulturelle Existenzminimum, insbesondere nicht bei Kindern, abdecke. Der Europäische Gerichtshof hat überdies einen Teil der Hartz-Gesetze wegen Altersdiskriminierung für nichtig erklärt.


2006: Neue Regelungen für Jugendliche

Die bisher einschneidensten Veränderungen betrafen 2006 Jugendliche, die bei ihren Eltern wohnen. Wer unter 25 sowie erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, braucht seit dem 1. April 2006 bei einem Umzug eine Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 2a SGB II). Ohne diese Zusicherung werden keine Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Auch die Erstausstattung der Wohnung wird bei einem Auszug ohne Genehmigung nicht übernommen. Die Regelung gilt für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus genauso wie für sich anschließende Umzüge. Sie bedeutet aber nicht, dass Jugendliche gezwungen werden, wieder in den elterlichen Haushalt zurückzukehren. Es ist aber möglich, dass Jugendliche nach einer Prüfung im Einzelfall wieder auf die elterliche Wohnung verwiesen werden.

Regelleistung nach SGB II

"Regelleistung" nach § 20 SGB II ("Hartz IV") und "Regelsatz" nach § 28 SGB XII ("Sozialhilfe") sind rechnungsmäßig identisch und in der "Regelsatzverordnung" ("Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" (Regelsatzverordnung - RSV, Ursprungsfassung: BGBl. I 2004, S. 1067) geregelt. Die Regelleistung ist pauschaliert und umfasst den gesamten Lebensunterhalt, insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie "in vertretbarem Umfang" auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 SGB II). Einmalige Beihilfen, wie sie früher in größerer Zahl nach dem Bundessozialhilfegesetz geleistet wurden, sind nur noch bei Schwangerschaft und Geburt, Erstbezug einer Wohnung sowie für mehrtägige Klassenfahrten schulpflichtiger Kinder möglich.

Seit dem 1. Juli 2006 wurden Regelleistung und Regelsatz in den neuen Bundesländern auf das Niveau der alten Bundesländer angehoben; die Leistungshöhe ist seitdem in den alten und den neuen Bundesländern gleich. Seit 1. Juli 2009 beträgt die Regelleistung monatlich 359 EUR.

Zusammensetzung und Berechung der Regelleistung

Der Regelsatz und die Regelleistung stellen das für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, Pfändungsfreigrenze und Steuerfreibeträge maßgebliche Existenzminimum dar.

Die in der "Regelsatzverordnung" (RSV) festgelegte Leistungshöhe wird aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1 von 2003 abgeleitet; für die RSV berücksichtigt wird dabei nur das Ausgabeverhalten der unteren 20 Prozent der erfassten Verbrauchergruppen. Für die Ermittlung des Regelsatzes (identisch: der Regelleistung) werden die in der EVS ermittelten Ausgaben in zehn Abteilungen gruppiert und mit einem komplexen Schlüssel anteilig abgesenkt. Die folgende Grafik zeigt die Verteilung nach der EVS, die in die RSV nicht ganz identisch umgesetzt wurde:

Regelsatz


Der Regelsatz setzt sich aus folgenden zehn Abteilungen zusammen (Basis: Regelleistung bis 30.06.2008 = 347,00 EUR):

Nahrung, Getränke, Tabakwaren
ca. 37 % (Alleinstehende Person 128,39 EUR, Kind - älter als 13 Jahre alt (Kind-Ü13) 102,86 EUR, Kind - jünger als 14 Jahre alt (Kind-U14) 76,96 EUR. Das entspricht einem Tagessatz von 4,28 EUR, 3,43 EUR bzw. 2,57 EUR. Nach Berechnungen von Forschern beträgt aber der tatsächliche tägliche Lebensmittelbedarf für ein 11-jähriges Kind 5,71 EUR und nicht 2,57 EUR (Preisbasis 2008), wie angesetzt.
Bekleidung, Schuhe (inkl. Reinigung, Waschen, Reparatur)
ca. 10 % (Alleinstehende Person 34,70 EUR, Kind-Ü13 27,80 EUR, Kind-U14 20,80 EUR pro Monat)
Wohnen (ohne Mietkosten und Heizung "in angemessenem Umfang", die gesondert als "Kosten der Unterkunft" übernommen werden)
Erfasst werden Strom und Wohnungsinstandhaltung (Renovierung), ca. 8 % (Alleinstehende Person 27,76 EUR, Kind-Ü13 22,24 EUR, Kind-U14 16,64 EUR pro Monat)
Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte
ca. 7 % (Alleinstehende Person 24,29 EUR, Kind-Ü13 19,46 EUR, Kind-U14 14,56 EUR pro Monat)
Gesundheitspflege
ca. 4 % (Alleinstehende Person 13,88 EUR, Kind-Ü13 11,12 EUR, Kind-U14 8,32 EUR pro Monat). Dieser Posten beinhaltet auch die Zuzahlungen zu Medikamenten, oder für den Arztbesuch.
Verkehr (Öffentliche Verkehrsmittel und Fahrrad, sowie Zubehör)
ca. 4 % (Alleinstehende Person 13,88 EUR, Kind-Ü13 11,12 EUR, Kind-U14 8,32 EUR pro Monat). Dieser Posten berücksichtigt nicht, dass eine Abo-Monats-Karte z.B. der "Dresdner Verkehrsbetriebe AG" 39,50 EUR für einen Erwachsenen kostet.
Telefon, Fax, Post- und Kurierdienstleistungen
ca. 9 % (Alleinstehende Person 31,23 EUR, Kind-Ü13 25,02 EUR, Kind-U14 18,72 EUR pro Monat)
Freizeit, Unterhaltung, Kultur (darin auch Schreibwaren sowie Schulmaterial)
ca. 11 % (Alleinstehende Person 38,17 EUR, Kind-Ü13 30,58 EUR, Kind-U14 22,88 EUR pro Monat. Dies entspricht einem Tagessatz von 1,27 EUR, 1,02 EUR bzw. 0,76 EUR).
Beherbergungs- und Gaststättenleistungen
ca. 2 % (Alleinstehende Person 6,94 EUR, Kind-Ü13 5,56 EUR, Kind-U14 4,16 EUR pro Monat)
Sonstige Waren und Dienstleistungen
ca. 8 % (Alleinstehende Person 27,76 EUR, Kind-Ü13 22,24 EUR, Kind-U14 16,64 EUR pro Monat)

Ein expliziter Ansatz für Bildung/Weiterbildung, Kosten eines Kraftfahrzeuges oder auch Aufwendungen für Arbeitssuche ist ebensowenig vorgesehen, wie etwa eine Regelung für Reparaturen oder Ersatz von Haushaltsgroßgeräten (z.B. Waschmaschine), auch nicht als Einmal-Leistung.
Der erhöhte Bedarf zu Schuljahresbeginn wird seit 01.09.2009 durch eine Einmal-Zahlung von 100,00 EUR pro schulpflichtigem Kind abgefedert.


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